Insgesamt fällt die überaus lange Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz zu ihren Gunsten aus. 9.3.2.3 Die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit sowie das Verhalten der Beschuldigten in dieser Zeit / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die Beschuldigte beging den gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis am 30. Juni 2017 (pag. 729). Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2024 (pag. 962) ist nebst den bereits bekannten, noch weiter in der Vergangenheit liegenden zwei Vorstrafen vom 31. Oktober 2013 und vom 8. November 2016 nichts weiter zu entnehmen.