17 ein (pag. 13). Die heute 66-jährige Beschuldigte befindet sich folglich im Urteilszeitpunkt seit 40 Jahren in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz ist damit beachtlich. Während diesen rund 40 Jahren hat die Beschuldigte in der Schweiz prägende Jahre verbracht, in denen sie hier erwerbstätig war und mit ihrem Ehemann eine Familie gegründet und ihre Kinder und Enkelkinder grossgezogen hat. Insgesamt fällt die überaus lange Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz zu ihren Gunsten aus. 9.3.2.3