Zwar hat das Bundesgericht im zitierten öffentlich-rechtlichen Entscheid tatsächlich festgehalten, nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren könne regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen im Aufenthaltsstaat so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Die Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nimmt indes nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung der ausländischen Person in der Schweiz an, weshalb die zitierte Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall