Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar hat das Bundesgericht im zitierten öffentlich-rechtlichen Entscheid tatsächlich festgehalten, nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren könne regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen im Aufenthaltsstaat so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe.