Aufgrund des für die jetzige Beurteilung verbindlichen und relativ geringen Strafmasses können folglich bereits aus diesem Grund keine ausserordentlichen Umstände verlangt werden, damit das private Interesse das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. 9.3.2.2 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung brachte die Verteidigung der Beschuldigten unter Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 vor, das Bundesgericht habe in diesem Entscheid seine restriktive Rechtsprechung aufgehoben und verlange bereits ab einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren das Vorliegen gewichtiger Gründe für eine Ausweisung (pag.