6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweis[en]). Aufgrund des für die jetzige Beurteilung verbindlichen und relativ geringen Strafmasses können folglich bereits aus diesem Grund keine ausserordentlichen Umstände verlangt werden, damit das private Interesse das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt.