Die Täterkomponente wurde als neutral gewertet. Ergänzend ist in Anbetracht der Höhe der Strafe an dieser Stelle auf die aus dem Ausländerrecht stammende "Zweijahresregel" zu verweisen. Gemäss dieser bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt.