Damit erreichte sie, zusätzlich zu den SUVA- Taggeldern auch Leistungen der Arbeitslosenkasse zu beziehen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt CHF 67'868.60. Anlässlich der ersten oberinstanzlichen Beurteilung ging das Obergericht aufgrund der Höhe des Deliktsbetrages sowie der Art und Weise des Tatvorgehens von einem knapp als leicht zu bezeichnenden Tatverschulden aus (pag. 710; S. 22 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt erachtete das Obergericht eine Strafe von 300 Strafeinheiten für den gewerbsmässig begangenen Betrug als angemessen. Die Täterkomponente wurde als neutral gewertet.