16 (pag. 702 ff.; S. 14 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung) füllte die Beschuldigte die monatlich einzureichenden Kontrollformulare über einen Zeitraum von fast zwei Jahren falsch aus. Damit erreichte sie, zusätzlich zu den SUVA- Taggeldern auch Leistungen der Arbeitslosenkasse zu beziehen.