Die Art der begangenen Straftat ist folglich als schwer einzustufen. Hinsichtlich der Schwere der begangenen Straftat ist das Tatverschulden massgebend. Dabei ist wiederum die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts von Bedeutung. Gemäss Beweisfazit des Obergerichts im Urteil SK 20 49 vom 13. Juli 2021