Für die übrigen im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigenden Kriterien wird auf die nachstehenden Ausführungen im Rahmen der Interessenabwägung verwiesen. 9.3.2 Verhältnismässigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB 9.3.2.1 Art und Schwere der Straftat Bei der Art der begangenen Straftat ist der verübte Straftatbestand zu berücksichtigen. Vorliegend wird die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Sie hat damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen. Die Art der begangenen Straftat ist folglich als schwer einzustufen.