Die Beschuldigte scheint mithin die einzige konstante und verlässliche Bezugs- und Vertrauensperson für F.________, H.________ und I.________ zu sein. Auch an dieser Stelle ist es mit Blick auf die hier zu prüfende Frage unerheblich, dass die Berichte der J.________(heilpädagogische Schule) oder jener der Beiständin teilweise Bedenken hinsichtlich der von dieser Betreuungssituation ausgehenden psychosozialen Belastung für die gesamte Familie äussern (pag. 899; pag. 945). Fakt und vorliegend von Bedeutung ist, dass die Beschuldigte den Betreuungsaufwand leistet.