Nach der glaubhaften Schilderung der Beschuldigten begleitet sie ihre Enkelkinder durch den Alltag, bereitet sie für die Schule oder Arbeitsstelle vor, fährt F.________ täglich morgens und nachmittags zu seinem Lehrbetrieb, holt ihn wieder ab, kocht für die Enkelkinder und bietet ihnen Unterstützung in der körperlichen Pflege, die sie nicht selbständig wahrnehmen können (pag. 994, Z. 38 ff.). Entsprechend wird die Beschuldigte sowohl vom Kindsvater als auch der Kindsmutter als zentrale Bezugsperson bezeichnet (pag. 978, Z. 6 f., pag. 985, Z. 22; pag. 977, Z. 11 f.). F.________ etwa sei von Anfang an sehr auf die Beschuldigte fixiert gewesen, sie sei wie eine Mutter für ihn (pag.