981 Z. 3 ff.). Den Schilderungen des Kindsvaters und der Kindsmutter entsprechend wohnten die beiden ehemaligen Ehegatten bereits bei der Heirat bis zu ihrer Trennung vor etwa acht Jahren als Familie bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann (pag. 976, Z. 2 f., Z. 5 f., Z. 31 f.; pag. 983, Z. 12, Z. 19 ff.). Entsprechend sind auch alle drei Enkelkinder bei der Beschuldigten im gemeinsamen Haushalt in D.________(Ort) aufgewachsen. Nach der Scheidung des Kindsvaters und der Kindsmutter blieben die drei Enkelkinder bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann (pag.