Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, gehört zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie; bei hinreichender Intensität können aber auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst sein (vgl. supra E. 1.2.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind für die Bejahung eines "de facto" Familienverhältnisses insbesondere die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens, die Qualität der Beziehung sowie die gegenüber dem Kind wahrgenommene Rolle des Erwachsenen ausschlaggebend (vgl. supra E. 1.2.4).