Zwar setzt sich die Vorinstanz anlässlich ihrer Härtefallprüfung nach Art. 66a StGB ausführlich mit der familiären Situation der Beschwerdeführerin auseinander. Obwohl sie erstellt, ihr Enkel F.________ lebe bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, und sie sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung stützt, belässt sie es mit Bezug auf Art. 8 EMRK aber dabei, festzuhalten, der Enkel F.________ zähle nicht zu ihrer Kernfamilie. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, gehört zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie;