Im Laufe des letzten Jahres war die Beschuldigte zudem längere Zeit bzw. mindestens während der Dauer von drei Monaten (vgl. pag. 663 Z. 43 ff., pag. 664 Z. 2 ff.) in Serbien; ihr Enkel war dabei gemäss ihren eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung nur zeitweise mit ihr dort und reiste dann wieder zusammen mit seinem Grossvater, dem Mann der Beschuldigten, in die Schweiz (pag. 664 Z. 40 ff.). Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte für die Betreuung ihres Enkels unentbehrlich wäre. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Argument der Vertrauensperson genügt mit anderen Worten alleine – selbst unter Berücksichtigung von Art. 13 BV und Art.