Das gesetzliche Sorge- und Obhutsrecht gegenüber den drei Kindern steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. Offenbar hat sich, zumindest bis zu ihrer Abreise nach Serbien im letzten Jahr, auch die Beschuldigte um ihre Grosskinder gekümmert. Aktuell kümmert sie sich gemäss eigenen Angaben noch um ihren 14-jährigen Enkel F.________, welcher nach wie vor mit ihr und ihrem Mann zusammenlebt (vgl. pag. 664 Z. 25 f., Z. 28 f.). Dies mutet angesichts ihrer bisherigen Aussagen, wonach drei Enkelkinder bei ihr wohnen würden, zumindest etwas seltsam an, zumal auch bloss noch in Bezug auf F.________ die Rede von Autismus war.