441 Z. 9 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 664 Z. 22 f.). Sie gab damals aber ebenfalls an, eigentlich nach Serbien zurückzukehren zu beabsichtigen, dies aber nicht mit ihrem Mann, vielleicht alleine (pag. 441 Z. 35 ff.). Das Ehepaar hat zwei erwachsene Söhne, die beide ebenfalls in der Schweiz leben. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wohnten die drei Kinder aus erster Ehe des jüngeren Sohnes G.________ angeblich mit der Beschuldigten und ihrem Ehemann unter einem Dach (pag. 441 Z. 28). Das gesetzliche Sorge- und Obhutsrecht gegenüber den drei Kindern steht beiden Elternteilen gemeinsam zu.