Popov gegen Frankreich vom 19. Januar 2012, Nrn. 39472/07 und 39474/07, § 109). 9.2 Verfahrensgang Das Obergericht hatte in seinem ersten oberinstanzlichen Urteil im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls betreffend die familiäre Situation der Beschuldigten das Folgende erwogen (pag. 720 ff.; S. 32 ff. der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung,): Die Beschuldigte ist mit N.________, geboren am ________ 1954, verheiratet (pag. 88). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lebte das Ehepaar gemäss Aussage der Beschuldigten «im Moment» zusammen in D.________(Ort) (pag. 441 Z. 9 ff.