Die Rechte von Kindern sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägungsentscheidung besonders hoch zu gewichten. Der Gerichtshof erkennt selbst bei teilweise erheblicher Straffälligkeit von drittstaatsangehörigen Personen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK, sofern eine ernsthafte und gelebte Beziehung zu Kindern besteht. Das Kindswohl ist diesfalls von vordergründiger Bedeutung (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 103 zu Art. 66a mit Hinweis auf Urteile des EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011, Nr. 55597/09 § 84; Popov gegen Frankreich vom 19. Januar 2012, Nrn.