je mit Hinweisen). Weiter in die Abwägung einzubeziehen sind allfällige Schwierigkeiten, mit welchen die von der Ausweisung mitbetroffenen Familienmitglieder (oder eben "de facto" Familienmitglieder) im Heimatland des Ausgewiesenen konfrontiert sein könnten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1). Die Rechte von Kindern sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägungsentscheidung besonders hoch zu gewichten.