StGB vorliegt. Damit ist die Anordnung einer Landesverweisung grundsätzlich zwingend. Dabei ist es unerheblich, dass die Delikte teilweise vor dem Inkrafttreten der Bestimmung von Art. 66a StGB am 1. Januar 2016 begangen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2022 E. 1.2 f.). Massgebend dafür, dass Art. 66a StGB zum Tragen kommt, ist der Umstand, dass die Beschuldigte ihre am 1. Oktober 2015 begonnene deliktische Tätigkeit ununterbrochen bis zum 30. Juni 2017 fortführte (vgl. pag. 507).