Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde betreffend die Landesverweisung erhoben. Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 20 49 vom 13. Juli 2021 nicht angefochten.