940 f.). Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 13. November 2024 wurden schliesslich nebst der Beschuldigten der Kindsvater, die Kindsmutter sowie die Beiständin befragt (pag. 975 ff.; vgl. Entbindungserklärung der Beiständin vom Amtsgeheimnis pag. 970.1 f.). Der Zeuge F.________ erschien an der Neubeurteilungsverhandlung vom 13. November 2024 trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht. Die Kammer beschloss, die Verhandlung fortzusetzen und auf dessen Einvernahme zu verzichten (pag. 973).