telefonisch bei der Kantonspolizei Bern gemeldet und mitgeteilt, die Beschuldigte werde ohne Beisein eines Anwalts und eines Übersetzers die Mitwirkung an der Erstellung des Berichts verweigern. Gleichzeitig habe er ein Verschiebungsgesuch der Neubeurteilungsverhandlung in Aussicht gestellt (pag. 858). Gestützt darauf stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. November 2023 (pag. 863 f.) fest, dass sie bis dato keine Kenntnis über eine rechtsgültige Vertretung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt C.________ habe (pag. 864). Rechtsanwalt B.__