789). Zur Landesverweisung führte das Bundesgericht zusammengefasst aus, das Obergericht habe seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es das konkrete Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Enkeln, insbesondere F.________ nicht genügend abgeklärt habe, sodass sich nicht beurteilen lasse, ob der Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) betroffen sei.