683). Ferner verurteilte es die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9'450.00, wovon 25 Tagessätze unbedingt und 290 Tagessätze bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen wurden, zu einer Landesverweisung von 5 Jahren sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’024.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 (pag. 683). Schliesslich bestimmte es das Honorar der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren und verpflichtete die Beschuldigte zu dessen Rückzahlung (pag. 683 f.).