Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 208 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Cesarov, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin i.V. Hoog Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Betrug, gewerbsmässig begangen, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021 (SK 20 49) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 49 vom 13. Juli 2021 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil SK 20 49 vom 13. Juli 2021 (pag. 682 ff.) zunächst die Rechtskraft des Urteils des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 15. Oktober 2019 fest, soweit A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte) der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 21. August 2018 in D.________(Ort), schuldig erklärt wurde (pag. 683). Sodann sprach das Obergericht die Beschuldigte des Betrugs, gewerbsmässig be- gangen in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2017 in D.________(Ort) und anderswo zum Nachteil der E.________(Arbeitslosenkasse) (Deliktsbetrag CHF 67'868.60), schuldig (pag. 683). Ferner verurteilte es die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9'450.00, wovon 25 Tagessätze unbedingt und 290 Tagessätze bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen wurden, zu einer Landesverweisung von 5 Jahren sowie zur Bezahlung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 5’024.00 und der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 3'500.00 (pag. 683). Schliesslich bestimmte es das Honorar der amtlichen Verteidigung der Beschuldig- ten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren und verpflichtete die Beschuldigte zu dessen Rückzahlung (pag. 683 f.). 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 (pag. 761 ff.) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, beschränkt auf die gegen sie ausgesprochene Landesverweisung (pag. 761). Mit Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 (pag. 777 ff.) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 789). Zur Landesverweisung führte das Bundesgericht zusammengefasst aus, das Obergericht habe seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es das konkrete Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Enkeln, insbeson- dere F.________ nicht genügend abgeklärt habe, sodass sich nicht beurteilen las- se, ob der Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) betroffen sei. Entsprechend habe das Obergericht die Beziehung der Beschwerde- führerin zu ihren Enkelkindern, insbesondere zu F.________, unter dem Blickwin- kel der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK erneut zu prüfen und allenfalls unter 2 Berücksichtigung des Ergebnisses die Landesverweisung neu zu beurteilen (pag. 787; E. 1.4.3). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 (pag. 792) wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 9. Mai 2023 mit, dass sie auf die Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren verzichte (pag. 795). Rechtsanwalt B.________ stellte mit Eingabe vom 19. Mai 2023 den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten (pag. 797). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2023 (pag. 799 f.) entsprochen und Rechtsan- walt B.________ wurde der Beschuldigten für das Neubeurteilungsverfahren als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 800). Mit Vorladung vom 12. Juni 2023 wurde die Neubeurteilungsverhandlung auf den 28. November 2023 angesetzt (pag. 802). Gemäss dem im Hinblick auf die Neubeurteilungsverhandlung eingeholten Leu- mundsbericht vom 16. November 2023 habe sich Rechtsanwalt C.________ tele- fonisch bei der Kantonspolizei Bern gemeldet und mitgeteilt, die Beschuldigte wer- de ohne Beisein eines Anwalts und eines Übersetzers die Mitwirkung an der Erstel- lung des Berichts verweigern. Gleichzeitig habe er ein Verschiebungsgesuch der Neubeurteilungsverhandlung in Aussicht gestellt (pag. 858). Gestützt darauf stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. November 2023 (pag. 863 f.) fest, dass sie bis dato keine Kenntnis über eine rechtsgültige Vertretung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt C.________ habe (pag. 864). Rechtsanwalt B.________ wurde ersucht, sich innert 3 Tagen im Hinblick auf die auf den 28. November 2023 angesetzte Neubeurteilungsverhandlung zur Gewähr- leistung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten zu äussern (pag. 864). Mit verspäteter Eingabe vom 22. November 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Sistierung der amtlichen Verteidigung (pag. 880). Gleichentags zeigte Rechtsanwalt C.________ der Verfahrensleitung seine Mandatierung an und ersuchte um Verschiebung der Neubeurteilungsverhandlung (pag. 882 f.). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde das Gesuch um Sistierung des amt- lichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ gutgeheissen und das amtliche Mandat mit Wirkung per sofort sistiert (pag. 889). Ferner wurde die auf den 28. No- vember 2023 angesetzte Neubeurteilungsverhandlung abgesetzt (pag. 889 f.). Die mündliche Neubeurteilungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Oberge- richts fand schliesslich am 13. November 2024 statt (pag. 914; pag. 971 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Vorladung vom 12. Juni 2023 (pag. 802) wurde den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, F.________, G.________ (Sohn der Beschuldigten, Vater von F.________, H.________ und I.________; nachfolgend: Kindsvater) sowie die Mut- ter von F.________, H.________ und I.________ (nachfolgend auch: Enkelkinder 3 der Beschuldigten; es werden nachfolgend jeweils nur die Vornamen genannt) zu befragen (pag. 803). Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, Auskunft über die Schule und Ansprechperson der jeweiligen Schule ihrer drei Enkelkinder zu geben sowie den Namen derer Mutter mitzuteilen (pag. 803). Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass die beiden Enkelkinder F.________ sowie H.________ die J.________(heilpädagogische Schule) und I.________ die K.________(Blindenschule) besuchten (pag. 817). Die Mutter der Kinder heisse L.________ (nachfolgend: Kindsmutter). Der aktuelle Familienname sei unbekannt (pag. 817). Gleichzeitig stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschul- digten den Beweisantrag, es seien bei der K.________(Blindenschule) sowie bei der J.________(heilpädagogische Schule) Berichte über die Enkelkinder einzuho- len, wobei die Berichte sich zum Sozialverhalten sowie zur schulischen Leistung zu äussern hätten (pag. 818). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 2. August 2023 gutgeheissen (pag. 820 f.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 wurden die beiden Schulen gebeten, im zu erstellenden Bericht zusätzlich zu den von der Ver- teidigung beantragten Fragen anzugeben, wer für die Schulen die primären An- sprechpersonen aus dem Umfeld der Enkelkinder seien, sowie allenfalls weitere dienliche Informationen über das Verhältnis der Enkelkinder zur Beschuldigten zu geben (pag. 833 f. und pag. 835 f.). Die Berichte datieren vom 24. Oktober 2023 (I.________; pag. 836 ff.) und vom 6. November 2023 (F.________ und H.________; pag. 844 ff.). Mit Schreiben vom 20. November 2023 wurde zudem von M.________(Beiständin) Regionale Sozialdienste D.________(Ort), ehemalige Beiständin von F.________ sowie fortbestehende Beiständin von H.________ und I.________, ein Bericht über die Betreuungssituation von F.________ eingeholt (pag. 869 und pag. 898 ff.). Im Hinblick auf die neu angesetzte Neubeurteilungsverhandlung wurden über die Beschuldigte von Amtes wegen ein aktueller Straf- und Betreibungsregisterauszug sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die familiären und wirtschaft- lichen Verhältnisse (pag. 850 ff. und pag. 832) wie auch aktualisierte Berichte über die Enkelkinder der Beschuldigten bei der K.________(Blindenschule) sowie bei der J.________(heilpädagogische Schule) eingeholt (pag. 938 f. und pag. 940 f.). Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 13. November 2024 wurden schliesslich nebst der Beschuldigten der Kindsvater, die Kindsmutter sowie die Bei- ständin befragt (pag. 975 ff.; vgl. Entbindungserklärung der Beiständin vom Amts- geheimnis pag. 970.1 f.). Der Zeuge F.________ erschien an der Neubeurteilungsverhandlung vom 13. No- vember 2024 trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht. Die Kammer beschloss, die Verhandlung fortzusetzen und auf dessen Einvernahme zu verzichten (pag. 973). 5. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten an- lässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 13. November 2024 folgende Anträ- ge (pag. 1002 ff.; Hervorhebungen im Original): 4 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 21. August 2018 in D.________(Ort), schuldig erklärt wurde. Il. A.________ sei schuldig zu sprechen des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1. Ok- tober 2015 bis 30. Juni 2017 in D.________(Ort) und anderswo, z.N. der E.________(Arbeitslosenkasse) (Deliktsbetrag CHF 67'868.60) (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 49 vom 13. Juli 2021, II.). A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9'450.00 Davon sind 25 Tagessätze, ausmachend CHF 750.00, zu bezahlen. Bei 290 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. unter Auferlegung der Verfahrenskosten und Parteikosten gem. Urteil des Obergerichts SK 20 49 vom 13. Juli 2021, II., Ziff. 3 und 4. Sowie unter Auferlegung der Kosten für das zweite oberin- stanzliche Verfahren an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Auf- wendungen der anwaltlichen Vertretung gemäss eingereichter Honorarnote. III. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6. Gegenstand der Neubeurteilung Bei der Neubeurteilung ist die Kammer an die Weisungen des Bundesgerichts ge- bunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023, in dem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts SK 20 49 integral aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesge- richts existiert das Urteil des Obergerichts SK 20 49 vom 13. Juli 2021 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen. Entschei- dend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ergibt sich 5 aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Ent- scheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesge- richts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Ver- fahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzli- chen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde betreffend die Landesverweisung erho- ben. Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 20 49 vom 13. Juli 2021 nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens bildet somit einzig die Landesverweisung. 7. Kognition der Kammer und reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsver- fahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist die Frage der Landes- verweisung nach den Vorgaben des Bundesgerichts in der Erwägung E. 2.1 zu überprüfen, welche für die Kammer verbindlich sind. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückwei- sung auch die kantonalen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1; vgl. ferner LIEBER VIKTOR, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 391 StPO). Das Urteil des Oberge- richts SK 20 49 vom 13. Juli 2021 darf demnach nicht zu Ungunsten der Beschul- digten, die als einzige Partei Beschwerde ans Bundesgericht geführt hat, abgeän- dert werden. II. Landesverweisung 8. Obligatorische Landesverweisung 8.1 Allgemeine Grundlagen Das Gericht verweist nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetz- buches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 6 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). 8.2 In concreto Die Beschuldigte ist serbische Staatsbürgerin. Sie ist somit Ausländerin i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Sie wird oberinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verurteilt, womit eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB vorliegt. Damit ist die Anordnung einer Landesverweisung grundsätz- lich zwingend. Dabei ist es unerheblich, dass die Delikte teilweise vor dem Inkraft- treten der Bestimmung von Art. 66a StGB am 1. Januar 2016 begangen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2022 E. 1.2 f.). Massgebend dafür, dass Art. 66a StGB zum Tragen kommt, ist der Umstand, dass die Beschuldigte ihre am 1. Oktober 2015 begonnene deliktische Tätigkeit ununterbrochen bis zum 30. Juni 2017 fortführte (vgl. pag. 507). 9. Schwerer persönlicher Härtefall 9.1 Allgemeine Grundlagen Von der obligatorischen Landesverweisung kann das Gericht ausnahmsweise dann absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.3). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das Gesetz definiert weder, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kri- terien. Die Beurteilung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann krite- riengeleitet nach der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härte- fall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgenommen werden (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist 7 der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Bei einer Härtefallprüfung kann allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer aus- ländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Ok- tober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist auch, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2 mit Hinweis auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid die rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt (pag. 780 ff.; E. 1.2.3 ff.). Demnach ist das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Ach- tung des Familienlebens berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhal- temassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben an- dernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Fami- lienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hin- weisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Ver- wandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestig- tes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsu- chenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hängt das Vorliegen einer Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK vom Bestand tatsächlicher und enger persönlicher Bindungen ab (Urteile des EGMR 8 Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Recueil CourEDH 2001-VII S. 257 § 150; Moretti und Benedetti gegen Italien vom 27. April 2010 § 44; Jessica Marchi gegen Italien vom 27. Mai 2021, Nr. 54978/17, § 49; je mit Hinweisen). Dabei werden neben den ehe- lichen auch andere, sogenannte "de facto" ("d'autres liens familiaux 'de facto'") Familienbeziehungen vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst, wenn die Par- teien ausserhalb jeglicher ehelichen Bindung zusammenleben oder sich die Konti- nuität bzw. Stabilität ("constance") ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen er- gibt (Urteile des EGMR Kroon und andere gegen die Niederlande vom 27. Oktober 1994 Serie A Bd. 297-C § 30; L. gegen die Niederlande vom 1. Juni 2004, Nr. 45582/99, § 36; Moretti und Benedetti, a.a.O., § 45; Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Nr. 25358/12, § 140; Jessica Marchi, a.a.O., § 49; je mit Hinweisen). Auch zwischen einer erwachsenen Person resp. erwach- senen Personen und einem Kind kann unter gewissen Umständen trotz Fehlens eines biologischen oder rechtlich anerkannten Verwandtschaftsverhältnisses eine "de facto" Familienbeziehung existieren. Dies unter der Voraussetzung, dass zwi- schen ihnen eine echte persönliche Bindung besteht (Urteile des EGMR C.E. und andere gegen Frankreich vom 24. März 2022, Nr. 29775/18 und Nr. 29693/19, §§ 49; Paradiso und Campanelli, a.a.O., § 148). Bei der Beurteilung des familiären Charakters ("caractère familial") einer Beziehung sind mehrere Elemente zu berücksichtigen, wie die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens, die Qualität der Beziehung sowie die gegenüber dem Kind wahrgenommene Rolle des Er- wachsenen (Urteil des EGMR Moretti und Benedetti, a.a.O., § 48). Auch wenn sich die Festlegung einer Mindestdauer des Zusammenlebens nicht rechtfertigt – als massgeblich erweist sich die Qualität der Beziehung im Einzelfall –, handelt es sich bei der Zeitspanne, während der ein Zusammenleben angedauert hat, nichtsdesto- trotz um einen Schlüsselfaktor (Urteil des EGMR Jessica Marchi, a.a.O., § 57). Ausnahmsweise ("exceptionally") können jedoch auch andere Umstände eine genügende Konstanz ("sufficient constancy") der Verbindung belegen (Urteil des EGMR Kopf und Liberda gegen Österreich vom 17. Januar 2012, Nr. 1598/06, § 35; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 3. Okto- ber 2022 E. 1.3.4). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind in einem zweiten Schritt folglich die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbe- sondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (siehe hierzu: BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zunächst, dass die aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straf- taten etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art 9 sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Weiter in die Abwägung einzubeziehen sind allfällige Schwierigkeiten, mit welchen die von der Ausweisung mitbetroffenen Familienmitglieder (oder eben "de facto" Familienmitglieder) im Heimatland des Ausgewiesenen konfrontiert sein könnten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1). Die Rechte von Kindern sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Abwä- gungsentscheidung besonders hoch zu gewichten. Der Gerichtshof erkennt selbst bei teilweise erheblicher Straffälligkeit von drittstaatsangehörigen Personen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK, sofern eine ernsthafte und gelebte Beziehung zu Kindern besteht. Das Kindswohl ist diesfalls von vordergründiger Bedeutung (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 103 zu Art. 66a mit Hinweis auf Urteile des EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011, Nr. 55597/09 § 84; Popov gegen Frankreich vom 19. Januar 2012, Nrn. 39472/07 und 39474/07, § 109). 9.2 Verfahrensgang Das Obergericht hatte in seinem ersten oberinstanzlichen Urteil im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls betreffend die familiäre Situation der Beschuldigten das Folgende erwogen (pag. 720 ff.; S. 32 ff. der ersten oberinstanz- lichen Urteilsbegründung,): Die Beschuldigte ist mit N.________, geboren am ________ 1954, verheiratet (pag. 88). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lebte das Ehepaar gemäss Aussage der Beschuldigten «im Moment» zusammen in D.________(Ort) (pag. 441 Z. 9 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 664 Z. 22 f.). Sie gab damals aber ebenfalls an, eigentlich nach Serbien zurückzukehren zu beabsichtigen, dies aber nicht mit ihrem Mann, vielleicht alleine (pag. 441 Z. 35 ff.). Das Ehepaar hat zwei erwachsene Söhne, die beide ebenfalls in der Schweiz leben. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wohnten die drei Kinder aus erster Ehe des jüngeren Sohnes G.________ angeblich mit der Beschuldigten und ihrem Ehemann unter einem Dach (pag. 441 Z. 28). Das gesetzliche Sorge- und Obhutsrecht gegenüber den drei Kindern steht beiden Elternteilen ge- meinsam zu. Offenbar hat sich, zumindest bis zu ihrer Abreise nach Serbien im letzten Jahr, auch die Beschuldigte um ihre Grosskinder gekümmert. Aktuell kümmert sie sich gemäss eigenen Angaben noch um ihren 14-jährigen Enkel F.________, welcher nach wie vor mit ihr und ihrem Mann zusam- menlebt (vgl. pag. 664 Z. 25 f., Z. 28 f.). Dies mutet angesichts ihrer bisherigen Aussagen, wonach drei Enkelkinder bei ihr wohnen würden, zumindest etwas seltsam an, zumal auch bloss noch in Be- zug auf F.________ die Rede von Autismus war. Ganz am Ende der oberinstanzlichen Befragung gab die Beschuldigte schliesslich noch zu Protokoll, sie sei die wichtigste Bezugsperson ihres Enkels (vgl. pag. 670 Z. 15 ff.). Dies jedoch erst auf explizite Nachfrage ihres Verteidigers hin und nachdem sie zunächst spontan angegeben hatte, sie erachte ihren Sohn und ihren Mann als die wichtigsten Be- zugspersonen von F.________ (vgl. pag. 670 Z. 11 ff.). Weiter hat die Beschuldigte eine Halbschwes- 10 ter, über deren Aufenthalt nichts weiter bekannt ist. Die Eltern der Beschuldigten sind beide verstor- ben. Die engsten Familienangehörigen der Beschuldigten – namentlich ihr Ehemann und ihre erwachse- nen Söhne – leben in der Schweiz. Allein der Umstand, dass eine Landesverweisung die Beschuldig- te stark treffen würde und die Beziehung zu ihren Familienangehörigen erheblich erschwert würde, begründet indessen noch keinen Härtefall. Der Ehemann hat den gleichen Aufenthaltsstatus wie die Beschuldigte und ist pensioniert. Er scheint, wie die Beschuldigte auch, ein relativ selbständiges Le- ben zu führen. Wie gut das Verhältnis der Ehegatten untereinander tatsächlich ist, muss offenbleiben (vgl. dazu die hiervor bereits zitierte Bemerkung der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, wonach sie ohne ihren Mann nach Serbien zurückzukehren beabsichtige, pag. 441 Z. 35 ff.). Dem Ehemann wäre es jedenfalls zweifelsohne zuzumuten, das Eheleben auch in Serbien wei- terzuführen. Die beiden Söhne sind erwachsen, zum jüngeren Sohn G.________ besteht primär im Zusammenhang mit dessen Kindern, bzw. wohl vor allem mit F.________, ein engeres Verhältnis. Gegenüber ihren Grosskindern, insbesondere ihrem Enkel F.________, hat die Beschuldigte denn auch zweifellos eine besondere Stellung (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 674), letztere sind aber nicht mehr zur Kernfamilie zu zählen. Der Kontakt mag durchaus eng sein, es ist aber nicht so, dass die Grosskinder bei einer Landesverweisung der Beschuldigten plötzlich alleine dastünden. Weder ist einer der beiden Elternteile dauernd landesab- wesend, noch wurde einem Elternteil die elterliche Sorge oder Obhut entzogen und der Beschuldigten übertragen. Vielmehr bestätigte die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung selber, dass es keinen konkreten Grund gibt, weshalb F.________ nicht bei seinem Vater wohnen kann (pag. 670 Z. 6 ff.). Einzig die Tatsache, dass sich F.________ an das Leben im Haushalt seiner Grosseltern gewöhnt hat (vgl. die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten, pag. 670 Z. 3, Z. 8 f.), vermag nichts zu ändern. Im Laufe des letzten Jahres war die Beschuldigte zudem längere Zeit bzw. mindes- tens während der Dauer von drei Monaten (vgl. pag. 663 Z. 43 ff., pag. 664 Z. 2 ff.) in Serbien; ihr En- kel war dabei gemäss ihren eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung nur zeitweise mit ihr dort und reiste dann wieder zusammen mit seinem Grossvater, dem Mann der Beschuldigten, in die Schweiz (pag. 664 Z. 40 ff.). Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte für die Betreuung ihres Enkels unentbehrlich wäre. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Argument der Vertrauensperson genügt mit anderen Worten alleine – selbst unter Berücksichtigung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK – nicht zur Begründung eines Härtefalls. Selbst dass eine enge Eltern-Kind- Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann, lässt gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht be- reits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). A fortiori gilt das für eine Beziehung zwischen Grosseltern und Grosskind. Die Kontaktpflege zu ihren Enkeln ist der Beschuldigten im Übrigen auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien in Serbien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. Dagegen führte die Beschuldigte in ihrer Bundesgerichtsbeschwerde insbesondere aus, dass die Betreuung der drei Enkelkinder F.________, H.________ und I.________ in erster Linie durch sie erfolge (pag. 764 f.). Alle drei Kinder seien von Autismus betroffen. Diese seien bis zum Sommer 2019 in der O.________(heilpädagogische Schule) beschult gewesen. Die O.________(heilpädagogische Schule) habe die Beschulungsvereinbarung jedoch per Ende des Schuljahres 2019 gekündigt. Eine neue Beschulungslösung sei erst 11 im Sommer 2021 gefunden worden. Seit August 2021 besuche der Enkel F.________ tagsüber eine Sonderschule in P.________(Ort), während die beiden jüngeren Enkelkinder H.________ und I.________ in einer Sonderschule in Q.________(Ort) beschult würden. Die drei Enkelkinder lebten nach wie vor bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei für die Betreuung während der schulfreien Zeit zuständig. Der Kindsvater sei nicht in der Lage, die Kinder zu be- treuen. Er habe selbst für seine neugegründete Familie aufzukommen und arbeite in einem Pensum von 100 %. Die Kindsmutter habe sich seit der Ehescheidung vor vier Jahren nicht im Geringsten für die drei in ihrer Entwicklung gefährdeten Enkel- kinder interessiert und der Vater habe sich um seine neugegründete Familie küm- mern müssen. Er sei beruflich und familiär derart stark eingebunden, dass er für die Betreuung seiner drei aus erster Ehe stammenden Kinder keinerlei Ressourcen mehr habe. Er habe die Obhut über seine Kinder faktisch der Beschwerdeführerin übertragen, indem er ihr die Kinder zur Pflege anvertraut habe. Dass die elterliche Sorge und Obhut den Eltern nicht entzogen sei, sei unerheblich (pag. 767 und 769). Es gelte somit einerseits abzuklären, ob die Betreuung der drei Enkelkinder, insb. aber F.________, durch die Beschuldigte unerlässlich sei und bejahendenfalls, ob den von einer autistischen Spektrumsstörung betroffenen Enkelkindern, welche als Secondos allesamt hier in der Schweiz aufgewachsen seien, über die C- Bewilligung verfügten und auf eine Sonderbeschulung angewiesen seien, eine Ver- legung ihres Lebensmittelpunktes nach Serbien zugemutet werden könne (pag. 769). Das Bundesgericht hielt schliesslich in E. 1.4.3 das Folgende fest (pag. 786 f.): Zwar setzt sich die Vorinstanz anlässlich ihrer Härtefallprüfung nach Art. 66a StGB ausführlich mit der familiären Situation der Beschwerdeführerin auseinander. Obwohl sie erstellt, ihr Enkel F.________ lebe bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, und sie sich dabei auf die Aussagen der Be- schwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung stützt, belässt sie es mit Bezug auf Art. 8 EMRK aber dabei, festzuhalten, der Enkel F.________ zähle nicht zu ihrer Kernfamilie. Wie die Be- schwerdeführerin zu Recht vorbringt, gehört zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie; bei hinreichender Intensität können aber auch Beziehungen zwischen na- hen Verwandten vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst sein (vgl. supra E. 1.2.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind für die Bejahung eines "de facto" Familienverhältnisses insbesonde- re die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens, die Qualität der Beziehung sowie die gegenüber dem Kind wahrgenommene Rolle des Erwachsenen ausschlaggebend (vgl. supra E. 1.2.4). Die Vor- instanz unterlässt es vorliegend, die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Enkeln, insbesonde- re zu ihrem Enkel F.________, auch unter diesem Blickwinkel von Art. 8 EMRK zu prüfen und die dafür notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Sie hält weder fest, wie lange F.________ bereits bei seinen Grosseltern wohnt, noch wie sich diese Betreuung konkret ausgestaltet und welche Rolle die Beschwerdeführerin in seinem Leben einnimmt. Damit kommt die Vorinstanz in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Indem es im vorinstanzlichen Urteil an Sachverhaltsfeststellungen zum konkreten Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Enkeln, insbesondere F.________, mangelt, lässt sich nicht beur- teilen, ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen ist. Die blosse Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe gegenüber ihren Enkelkindern, insbesondere gegenüber F.________, zwei- 12 fellos eine besondere Stellung (vgl. angefochtenes Urteil S. 33), genügt in dieser Hinsicht nicht. Ge- stützt auf das bisherige Sachverhaltsfundament kann die ausgesprochene Landesverweisung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Diesen bundesgerichtlichen Erwägungen kommt die Kammer im Neubeurteilungs- verfahren nach. Nebst der Beschuldigten (pag. 993 ff.) wurden anlässlich der Neu- beurteilungsverhandlung vom 13. November 2024 namentlich der Kindesvater (pag. 975 ff.), die Kindsmutter (pag. 983 ff.) sowie die Beiständin einvernommen (pag. 988 ff.). Zudem wurden Berichte der J.________(heilpädagogische Schule) zu F.________ und H.________, ein Bericht der K.________(Blindenschule) über I.________ sowie bei den Regionalen Sozialdiensten D.________(Ort) ein Bericht der Beiständin eingeholt (pag. 898 ff.). Aufgrund der verschobenen Neubeurtei- lungsverhandlung wurden schliesslich aktualisierte Berichte der beiden Schulen eingeholt (pag. 944 ff.; pag. 956 f.). 9.3 Würdigung der Kammer Vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrensgangs prüft die Kammer im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorab, ob sich ein Härtefall aus dem Recht der Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ablei- ten lässt. Insbesondere ist zu prüfen, ob ein "de facto" Familienverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihren Enkeln vorliegt, wobei insbesondere die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens, die Qualität der Beziehung sowie die gegenüber dem Kind wahrgenommene Rolle des Erwachsenen zu beurteilen sind. 9.3.1 Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK 9.3.1.1 Dauer des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt Nach den übereinstimmenden Aussagen des Kindsvaters, der Kindsmutter, der Beiständin und der Beschuldigten sowie nach den Ausführungen aus den eingehol- ten Berichten leben alle drei Enkelkinder der Beschuldigten zusammen mit ihr und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt im Einfamilienhaus in D.________(Ort) (pag. 846; pag. 848; pag. 898; pag. 946; pag. 951; pag. 976, Z. 37 f.; pag. 976, Z. 43; pag. 977 Z. 1 f.; pag. 981 Z. 3 ff.). Den Schilderungen des Kindsvaters und der Kindsmutter entsprechend wohnten die beiden ehemaligen Ehegatten bereits bei der Heirat bis zu ihrer Trennung vor etwa acht Jahren als Familie bei der Be- schuldigten und ihrem Ehemann (pag. 976, Z. 2 f., Z. 5 f., Z. 31 f.; pag. 983, Z. 12, Z. 19 ff.). Entsprechend sind auch alle drei Enkelkinder bei der Beschuldigten im gemeinsamen Haushalt in D.________(Ort) aufgewachsen. Nach der Scheidung des Kindsvaters und der Kindsmutter blieben die drei Enkelkinder bei der Beschul- digten und ihrem Ehemann (pag. 898). Der Kindsvater ist derweil zum zweiten Mal verheiratet und lebt zusammen mit seiner neuen Familie, aus der zwei weitere Kin- der hervorgegangen sind (R.________ und S.________), an einem anderen Wohnort (pag. 846; pag. 900; pag. 951; pag. 976, Z. 43 f.). Auch die Kindsmutter hat nach eigenen Aussagen einen neuen Mann und lebt mit diesem zusammen (pag. 984, Z. 16). Das älteste Enkelkind der Beschuldigten, F.________, lebt damit bereits seit seiner Geburt im Jahr 2006 ununterbrochen bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann (pag. 976, Z. 38). H.________ und I.________ sollen für etwa ein halbes Jahr bei der neuen Familie des Kindsvaters gelebt haben, was indes nicht 13 funktioniert habe (pag. 977, Z. 5 ff.). Ebenso sind mehrere Versuche – auch im Beisein der Beiständin –, Besuche bei der Kindsmutter zu etablieren oder H.________ und I.________ bei ihr unterzubringen, gescheitert (pag. 977, Z. 15 ff.; pag. 898; pag. 984, Z. 22 ff.). Auch H.________ und I.________ wohnen damit – mit einem kurzen Unterbruch von etwa einem halben Jahr – seit ihrer Geburt bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann. Bereits aufgrund der langjährigen Wohnsituation sowie des stets gemeinsam ge- lebten Alltags ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte zu ihren drei En- kelkindern in einem besonders nahen Verhältnis steht. Daran ändert nichts, dass – wie sich den eingeholten Berichten teilweise entneh- men lässt – die Wohnsituation der Enkelkinder nach aussen hin nur undurchsichtig kommuniziert worden sei (pag. 848; pag. 898; pag. 945). Ebenso unerheblich ist, dass sich die Berichte teilweise kritisch zur Wohn- und Lebensform der Enkelkinder äussern (pag. 837; pag. 900; pag. 945). Entscheidend mit Blick auf die vorliegende Beurteilung ist einzig die Tatsache, dass alle drei Enkelkinder bei der Beschuldig- ten und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen sind und nach wie vor dort leben. 9.3.1.2 Qualität der Beziehung und die gegenüber den Enkelkindern wahrgenommene Rolle der Beschuldigten Vorab ist festzuhalten, dass alle drei Enkelkinder der Beschuldigten an einer Störung aus dem autistischen Spektrum leiden. F.________ (geb. ________2006) leidet gemäss dem Bericht der J.________(heilpädagogische Schule) vom 6. November 2023, welche er in der Zeit vom 16. August 2021 bis 5. Juli 2023 besucht hat, an einer Beeinträchtigung seiner sozialen Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie an einer Bevor- zugung stereotyper Interessen und Verhaltensweisen (pag. 845). Nach den Aus- führungen der Beiständin sei F.________ als ältester der drei Enkelkinder einiger- massen in der Lage, seine Bedürfnisse in einzelne Worte zu fassen, die aber nicht immer situationsangemessen seien (pag. 898). Wie viel er wirklich in seinen weni- gen Wort-Sätzen verstehe, könne nicht eruiert werden (pag. 898). Ferner sei er zwar in seiner Motorik so weit in der Lage, sich anziehen und selbständig essen zu können sowie – bei einer sehr engen Begleitung – einfachste aktivierende Aufga- ben erledigen zu können. Indessen sei er nicht in der Lage, vernünftige Entschei- dungen zu treffen (pag. 899). Übereinstimmend führen die J.________(heilpädagogische Schule) sowie die Beiständin in den eingeholten Be- richten aus, F.________ sei auf eine sehr hohen Eins-zu-eins-Betreuung angewie- sen (pag. 845; pag. 899). Aufgrund des hohen Betreuungsaufwandes sowie seines teilweise fremdgefährdenden Verhaltens konnte F.________ in der J.________(heilpädagogische Schule) ab August 2023 im heilpädagogischen Set- ting nicht mehr beschult werden (pag. 944). Gegenwärtig absolviere er eine prakti- sche Ausbildung («INSOS PrA») für Menschen mit Lernschwierigkeiten bei T.________ (Arbeitgeber) (pag. 988). Auch H.________ (geb. ________2007) leidet an frühkindlichem Autismus (pag. 847), wobei die Beiständin in ihrem Bericht ausführte, es handle sich um eine 14 ausgeprägte Form von frühkindlichem Autismus (pag. 898). Das Sozialverhalten von H.________ sowie ihre soziale Kommunikationsfähigkeit seien stark einge- schränkt. Während F.________ sich ein wenig artikulieren könne, seien H.________ und I.________ überhaupt nicht in der Lage, sich verbal zu äussern (pag. 980, Z. 2 ff.). H.________ benötige, so der Bericht, in allen Bereichen der All- tagsbewältigung sehr viel Unterstützung und sei meistens auf eine 1:1 Betreuung angewiesen, dies sogar in der Nacht (pag. 847). Im aktualisierten Bericht der J.________(heilpädagogische Schule) vom 25. Oktober 2024 wird diese Einschät- zung bestätigt (pag. 944 ff.). Auch die Beiständin führte aus, H.________ sei aus- geprägt auf intensive Betreuung im Alltag angewiesen (pag. 898 f.) und sie sei nicht in der Lage, sich selbständig von A nach B zu bewegen. Ebenso wie F.________ und H.________ leidet auch I.________ (geb. ________2010) gemäss Bericht der Beiständin an einem ausgeprägten frühkindli- chen Autismus und sei ebenfalls nicht in der Lage, sich zu artikulieren oder sich selbständig von A nach B zu bewegen. Auch er sei auf intensive Betreuung im All- tag angewiesen (pag. 898 ff.). Gemäss Bericht der Blindenschule Q.________(Ort) vom 24. Oktober 2023 (pag. 836 ff.) verfügt I.________ über keine Lautsprache und kommuniziert mit seinen Bezugspersonen über Blickkontakt oder indem er Körperkontakt aufnimmt (pag. 836). Sowohl F.________ als auch H.________ und I.________ leiden demnach ausge- prägt unter einem frühkindlichen Autismus, weisen einen hohen Betreuungsbedarf auf und werden zu keinem Zeitpunkt in der Lage sein, selbständig zu leben (pag. 898). Aus den Einvernahmen sowie den eingeholten Berichten erhellt, dass der mit einer autistischen Spektrumsstörung einhergehende intensive Pflege- und Betreuungsaufwand von der Beschuldigten geleistet wird (pag. 846; pag. 899; pag. 945; pag. 966; pag. 989, Z. 17 f.). Nach der glaubhaften Schilderung der Beschul- digten begleitet sie ihre Enkelkinder durch den Alltag, bereitet sie für die Schule oder Arbeitsstelle vor, fährt F.________ täglich morgens und nachmittags zu sei- nem Lehrbetrieb, holt ihn wieder ab, kocht für die Enkelkinder und bietet ihnen Un- terstützung in der körperlichen Pflege, die sie nicht selbständig wahrnehmen kön- nen (pag. 994, Z. 38 ff.). Entsprechend wird die Beschuldigte sowohl vom Kindsva- ter als auch der Kindsmutter als zentrale Bezugsperson bezeichnet (pag. 978, Z. 6 f., pag. 985, Z. 22; pag. 977, Z. 11 f.). F.________ etwa sei von Anfang an sehr auf die Beschuldigte fixiert gewesen, sie sei wie eine Mutter für ihn (pag. 976, Z. 37 f.). Mit Blick auf H.________ bezeichnet auch die J.________(heilpädagogische Schu- le) die Beschuldigte als zentrale Bezugsperson (pag. 946). Eine Abwesenheit der Grosseltern, etwa infolge eines Ferienaufenthaltes, bemerke die Schule jeweils so- fort. H.________ sei dann oft sehr müde, angespannt, gestresst und äusserlich vernachlässigt (pag. 946). Sie zeige dann vermehrt und verstärkt autoaggressives und unberechenbares Verhalten (pag. 947). Aus Sicht der J.________(heilpädagogische Schule) sei H.________ ausdrücklich auf die Be- treuung der Beschuldigten angewiesen. Auch die Blindenschule Q.________(Ort) führte aus, dass die Beschuldigte primäre Ansprechperson für I.________ sei und jeweils bei Themen wie Ersatzkleidern, neuen Medikamenten, etc. kontaktiert wer- de (pag. 956). 15 Aus den Einvernahmen geht schliesslich auch hervor, dass sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter in Bezug auf ihre drei gemeinsamen Kinder keine nen- nenswerten erzieherischen Funktionen wahrnehmen. Der Kindsvater ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner zweiten Familie stark eingebunden. Dies umso mehr, als nach den Aussagen der Beiständin das aus zweiter Ehe stammen- de Kind, S.________, ebenfalls an frühkindlichem Autismus zu leiden scheint (pag. 989, Z. 38 ff.). Die Beziehung des Kindsvaters zu F.________, H.________ und I.________ scheint sich auf finanzielle Unterstützung sowie sporadische Besu- che im Haus der Beschuldigten und ihrem Ehemann zu beschränken (pag. 978, Z. 25 ff.). Die Kindsmutter hingegen hat gemäss übereinstimmenden Aussagen ihre Kinder seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen (pag. 977, Z. 15 ff.; pag. 984, Z. 22); sie selbst führt den Umstand, dass sie nicht in der Lage sei, zu den Kindern zu schauen, auf eigene psychische Probleme zurück (pag. 984, Z. 6). Angesichts dieser Umstände steht es ausser Frage, dass die Beschuldigte mit Blick auf ihre drei Enkelkinder eine besondere Stellung innehat, die ohne Weiteres einer Mutter-Kind-Beziehung gleichkommt. Die Enkelkinder stehen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Beschuldigten und sind auf ihre Unterstützung und Für- sorge angewiesen. Die Beschuldigte scheint mithin die einzige konstante und ver- lässliche Bezugs- und Vertrauensperson für F.________, H.________ und I.________ zu sein. Auch an dieser Stelle ist es mit Blick auf die hier zu prüfende Frage unerheblich, dass die Berichte der J.________(heilpädagogische Schule) oder jener der Bei- ständin teilweise Bedenken hinsichtlich der von dieser Betreuungssituation ausge- henden psychosozialen Belastung für die gesamte Familie äussern (pag. 899; pag. 945). Fakt und vorliegend von Bedeutung ist, dass die Beschuldigte den Be- treuungsaufwand leistet. 9.3.1.3 Fazit Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte mit ihren drei Enkelkindern in einer nahen, engen und tatsächlich gelebten Beziehung steht. Bereits die Intensität dieser Beziehung begründet eine derartige Tragweite des Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, dass ein persönlicher schwerer Härtefall vorliegt. Für die übrigen im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigenden Kriterien wird auf die nachstehenden Ausführungen im Rah- men der Interessenabwägung verwiesen. 9.3.2 Verhältnismässigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Interessenabwä- gung nach Art. 66a Abs. 2 StGB 9.3.2.1 Art und Schwere der Straftat Bei der Art der begangenen Straftat ist der verübte Straftatbestand zu berücksichti- gen. Vorliegend wird die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Sie hat damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen. Die Art der begangenen Straftat ist folglich als schwer einzustufen. Hinsichtlich der Schwe- re der begangenen Straftat ist das Tatverschulden massgebend. Dabei ist wieder- um die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts von Bedeutung. Gemäss Beweisfazit des Obergerichts im Urteil SK 20 49 vom 13. Juli 2021 16 (pag. 702 ff.; S. 14 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung) füllte die Be- schuldigte die monatlich einzureichenden Kontrollformulare über einen Zeitraum von fast zwei Jahren falsch aus. Damit erreichte sie, zusätzlich zu den SUVA- Taggeldern auch Leistungen der Arbeitslosenkasse zu beziehen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt CHF 67'868.60. Anlässlich der ersten oberinstanzlichen Beurteilung ging das Obergericht aufgrund der Höhe des Deliktsbetrages sowie der Art und Weise des Tatvorgehens von ei- nem knapp als leicht zu bezeichnenden Tatverschulden aus (pag. 710; S. 22 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt erachtete das Obergericht eine Strafe von 300 Strafeinheiten für den gewerbsmässig begangenen Betrug als angemessen. Die Täterkomponente wurde als neutral gewertet. Ergänzend ist in Anbetracht der Höhe der Strafe an dieser Stelle auf die aus dem Ausländerrecht stammende "Zweijahresregel" zu verweisen. Gemäss dieser bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr aus- serordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder ei- nem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2024 E. 1.5.1 mit Verweis auf die Urteile des Bundes- gerichts 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweis[en]). Aufgrund des für die jetzige Beurteilung verbindlichen und relativ geringen Straf- masses können folglich bereits aus diesem Grund keine ausserordentlichen Um- stände verlangt werden, damit das private Interesse das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. 9.3.2.2 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung brachte die Verteidigung der Beschul- digten unter Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 vor, das Bundesgericht habe in die- sem Entscheid seine restriktive Rechtsprechung aufgehoben und verlange bereits ab einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren das Vorliegen gewichtiger Gründe für eine Ausweisung (pag. 998). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar hat das Bun- desgericht im zitierten öffentlich-rechtlichen Entscheid tatsächlich festgehalten, nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren könne regel- mässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen im Aufent- haltsstaat so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung beson- derer Gründe bedürfe. Die Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nimmt indes nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung der ausländischen Person in der Schweiz an, weshalb die zitierte Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2018 vom 27. September 2019 E. 1.3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.2). Dennoch ist im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer das Folgende festzuhalten: Die Beschuldigte reiste am 30. September 1984 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz 17 ein (pag. 13). Die heute 66-jährige Beschuldigte befindet sich folglich im Urteils- zeitpunkt seit 40 Jahren in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz ist damit beachtlich. Während diesen rund 40 Jahren hat die Beschul- digte in der Schweiz prägende Jahre verbracht, in denen sie hier erwerbstätig war und mit ihrem Ehemann eine Familie gegründet und ihre Kinder und Enkelkinder grossgezogen hat. Insgesamt fällt die überaus lange Aufenthaltsdauer der Be- schuldigten in der Schweiz zu ihren Gunsten aus. 9.3.2.3 Die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit sowie das Verhalten der Beschuldigten in dieser Zeit / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die Beschuldigte beging den gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis am 30. Juni 2017 (pag. 729). Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2024 (pag. 962) ist nebst den bereits bekannten, noch weiter in der Vergangenheit liegenden zwei Vorstrafen vom 31. Oktober 2013 und vom 8. November 2016 nichts weiter zu entnehmen. Damit hat sich die Beschuldigte seit rund sieben Jahren straffrei verhalten, was po- sitiv zu werten ist. 9.3.2.4 Soziale, kulturelle und familiäre Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat Bindungen zum Heimatstaat Für die Kammer ist erstellt, dass die Beschuldigte nach wie vor soziale und kultu- relle Bindungen zu ihrem Heimatstaat aufweist. So weilte die Beschuldigte etwa im Jahr 2020 für drei Monate in Serbien (pag. 980, Z. 8 ff.). Ferner hat sie in der Ver- gangenheit eine Rückkehr nach Serbien nicht per se ausgeschlossen, verzichtete bis anhin jedoch aufgrund ihrer Einbindung in die Betreuung ihrer Enkelkinder auf eine Rückkehr (eigene Aussagen, pag. 78.14, Z. 219 f. und pag. 441, Z. 38 f.; so- wie Bericht Beiständin, pag. 899). Die Beschuldigte reist jeweils für ca. zwei Wo- chen im Jahr nach Serbien (pag. 952). Auch im Rahmen der Erstellung des Leu- mundsberichts liess die Beschuldigte verlauten, dass sie gerne öfters in ihr Heimat- land reisen würde, dies jedoch aufgrund der Pflege ihrer Enkelkinder nicht möglich sei (pag. 952). Der Migrationsdienst schätzte die Resozialisierungschancen im Herkunftsland trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz entsprechend auch als möglich ein (pag. 89). Indes scheint die Beschuldigte zwischenzeitlich in einem distanzierteren Verhältnis zu ihrem Heimatstaat zu stehen. So brachte sie in der Einvernahme anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vor, ihren ganzen Besitz in Serbien, darunter ein Haus sowie das vom Vater der Beschuldigten geerbte Vermögen, verkauft zu ha- ben (pag. 994, Z. 22, Z. 28 f.). Mit dem Hausverkauf habe sie ihre Schulden in der Schweiz beglichen. Ferner führte sie aus, sie habe in Serbien niemanden (pag. 995, Z. 32, Z. 30 ff.). Sämtliche Bekannten der Beschuldigten in Serbien sei- en bereits verstorben (pag. 999). Bindungen zur Schweiz Wie hiervor erwähnt, ist die Beschuldigte in der Schweiz bereits aufgrund ihrer lan- gen Aufenthaltsdauer tief verwurzelt. Die Beschuldigte lebt seit 40 Jahren in der Schweiz und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C, deren Verlängerung 18 zur Zeit ausstehend ist (pag. 969). Die gesamte Kernfamilie der Beschuldigten, d. h. der Ehemann, die Söhne sowie alle neun Enkelkinder, leben in der Schweiz. Auch sozial scheint die Beschuldigte im Dorfleben gut integriert zu sein (pag. 952; pag. 959, Z. 30 ff.). Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in der Schweiz. Angesichts dieser Umstände tritt nach Ansicht der Kammer auch die sprachliche Integration der Beschuldigten in den Hintergrund. Zwar ist dem Leumundsbericht zu entneh- men, dass die Beschuldigte die deutsche Sprache nicht gut beherrsche (pag. 952). Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung hat sich jedoch gezeigt, dass – trotz Anwesenheit einer Dolmetscherin – die Beschuldigte sowohl Deutsch als auch Mundart grundsätzlich zu verstehen scheint (pag. 993, Z. 6, Z. 17, Z. 20, Z. 27; pag. 995, Z. 42). Auch hier ist festzustellen, dass die jahrelange Pflege und Be- treuung der Enkelkinder mit einem hohen zeitlichen Aufwand einhergehen. Aus den Schilderungen der Beschuldigten geht hervor, dass sich ihr Alltag ausschliesslich nach den Enkelkindern resp. deren Tagesablauf richtet (pag. 994, Z. 37 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, wenn ihr zum Erlernen der deutschen Sprache nicht viel Zeit bleibt. 9.3.2.5 Von den Enkelkindern zu erwartende Schwierigkeiten im Zielland, inkl. das Kindswohl Ein Umzug würde für die Enkelkinder eine grosse und nicht zu rechtfertigende Be- lastung darstellen, insbesondere angesichts ihrer Beeinträchtigungen, der hiesigen Eingliederung im heilpädagogischen Schulsystem und der damit verbundenen Möglichkeiten in der Schweiz. Dem Bericht der Beiständin ist diesbezüglich zu ent- nehmen, dass es für F.________ aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Gross- mutter keine Lösung wäre, nach Serbien zu ziehen. Sich auf Veränderungen einzu- lassen, falle F.________ ohnehin schwer und würde eher zu einer Entwicklungs- stagnation führen (pag. 900). Dies muss ebenso für die beiden jüngeren Geschwis- ter gelten, was sich aus dem Umstand ergibt, dass F.________ gemäss Einschät- zung der Beiständin der entwicklungsmässig «Stärkste» der drei Geschwister sei (pag. 900). Nicht nur F.________, sondern alle drei Enkelkinder wären – wie hiervor erörtert – von einer Ausweisung der Beschuldigten als ihre wichtigste Bezugsperson betrof- fen. Eine alternative Betreuung der Kinder innerhalb der Familie stellt angesichts der Umstände keine Option dar. Der Kindsvater hat eine neue Familie gegründet. Bei seiner aus zweiter Ehe stammenden Tochter S.________ wird nach den Aus- führungen der Beiständin ebenfalls bereits ein frühkindlicher Autismus vermutet (pag. 989, Z. 38 ff.). Die Familie, insbesondere der Vollzeit arbeitende Vater, hat keine Kapazitäten, sich um seine drei pflegebedürftigen Kinder aus erster Ehe zu kümmern. Die Kindsmutter hatte und hat nach übereinstimmenden Aussagen nach wie vor psychische Probleme. Jegliche Versuche, einen zeitweiligen Aufenthalt der Kinder bei ihr zu installieren, sind gescheitert. Die Beiständin führte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung aus, dass es bei einem Beziehungsabbruch zur Grossmutter schwierig sein dürfte, die Kinder abzufangen, ein abrupter Abbruch wäre gar katastrophal (pag. 990, Z. 32 f.). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es für die drei Enkelkinder unzumut- bar ist, mit der Beschuldigten in ihrem Herkunftsstaat Serbien zu leben. Gleichzeitig 19 würde ein infolge einer Landesverweisung eintretender abrupter Beziehungsab- bruch zur Grossmutter das Kindswohl der drei Enkelkinder massgeblich gefährden. 9.3.2.6 Wirtschaftliche und berufliche Integration der Beschuldigten in der Schweiz Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug vom 29. Oktober 2024 bestehen zwar nach wie vor Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 144'439.70 (pag. 961). Indes sind keine laufenden Betreibungen mehr gegen die Beschuldigte verzeichnet. Vielmehr scheint die Beschuldigte sämtliche Forderungen seit dem Jahr 2020 bis im Juli 2024 beglichen zu haben (pag. 959 ff.). Hierfür hat die Be- schuldigte nach eigenen Angaben ihren gesamten Besitz in Serbien verkauft und einen Teil des Geldes von der beruflichen Vorsorge genommen (pag. 994, Z. 28 f.). Dies ist insgesamt positiv zu werten. Zur beruflichen Integration lässt sich sagen, dass die Beschuldigte während rund 30 Jahren, von 1987 bis 2015, in der Firma U.________ in D.________(Ort) arbei- tete. Im Jahr 2014 erlitt sie einen Unfall, der mehrere Operationen nach sich zog. In der Folge erhielt sie durch die Arbeitgeberin eine Änderungskündigung. Nach ihrem Unfall gelang der Beschuldigten die Integration im Arbeitsmarkt zwar nicht mehr (pag. 78.14 Z. 213 ff.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die fehlende berufli- che Integration nach dem Unfall eng mit der Pflege und Betreuung ihrer Enkelkin- der im Zusammenhang stehen dürfte. Nach den Schilderungen der Familie erfolgte die Trennung der Kindseltern sowie der Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt bei den Grosseltern zwischen 2016 und 2018 (pag. 976, Z. 31 f.; pag. 983, Z. 12) und damit kurz nach dem Unfall. Aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situa- tion ihrer Enkelkinder und dem damit einhergehenden hohen Betreuungsaufwand, der fehlenden Unterstützung durch die Kindseltern, deren Scheidung und der Gründung einer neuen Familie durch den Kindsvater wurde die Beschuldigte gleichsam in die Rolle der Ersatzmutter für die drei Enkelkinder gedrängt. Aufgrund der intensiven Betreuung der Enkelkinder sowie des durch die Kinder vorgegebe- nen Alltags dürfte die Beschuldigte hinsichtlich einer neuen beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt gewesen sein. Da die Beschuldigte nunmehr pensioniert ist, tritt ihre berufliche Integration in den Hintergrund. 9.3.2.7 Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz und Rückfallgefahr Die Beschuldigte hat in der Schweiz – wie mehrfach erwähnt – ihre engste Familie. Dazu gehören ihr Ehemann, ihre zwei Söhne sowie ihre insgesamt neun Enkelkin- der, mit deren drei sie zusammenlebt. Ihre Söhne und deren Kinder besuchen sie regelmässig. Die Beschuldigte pflegt zudem nunmehr gute Kontakte mit der Nach- barschaft und besucht regelmässig die Kirche, womit sie auch an der öffentlichen Gemeinschaft teilnimmt. In Bezug auf die Rückfallgefahr ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den gewerbsmässigen Betrug zwar über eine Zeitdauer von zwei Jah- ren beging. Dennoch ist mit Blick auf die strafrechtliche Vergangenheit der Be- schuldigten sowie unter Berücksichtigung ihres einwandfreien Verhaltens seit der Tat davon auszugehen, dass es sich um ein singuläres Ereignis handelte. Auch bezüglich der in den letzten Jahren angehäuften Schulden hat die Beschuldigte offensichtlich eine Kehrtwende gemacht. Mit der finanziellen Stabilisierung ihrer 20 Lage hat die Beschuldigte gezeigt, dass sie sich vom gewerbsmässigen Betrug di- stanziert, was gegen eine Rückfallgefahr spricht. 9.3.2.8 Gesamtwürdigung Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände überwiegen die privaten Inter- essen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung deutlich: Nach rund 40 Jahren ist die Beschuldigte in der Schweiz tief verankert. Ihre gesam- te Kernfamilie, bestehend aus dem Ehemann, ihren beiden Söhnen sowie der neun Enkelkinder, leben in der Schweiz. Hinsichtlich ihrer drei im gemeinsamen Haushalt lebenden und schwer beeinträchtigten sowie auf intensive Betreuung angewiese- nen Enkelkinder F.________, H.________ und I.________ trägt die Beschuldigte eine besondere Verantwortung. Sie ist mithin seit Jahren die einzige Bezugsperson für die Kinder und nimmt ihnen gegenüber faktisch die Rolle der Mutter ein. Nicht zuletzt infolge ihrer Beeinträchtigungen und den damit verbundenen Betreuungsan- forderungen ist es für die Enkelkinder nicht zumutbar, mit der Beschuldigten nach Serbien zu gehen. Umgekehrt wäre ein abrupter Beziehungsabbruch zur Beschul- digten für die Kinder fatal und es dürfte schwierig sein, die Kinder diesfalls abfan- gen zu können. Das nach der Rechtsprechung des EGMR vordergründig zu ge- wichtende Interesse des Kindswohls wäre mit einer Landesverweisung deutlich ge- fährdet. Auf der anderen Seite sind seit der Begehung des gewerbsmässigen Betrugs sie- ben Jahre vergangen, in denen sich die Beschuldigte straffrei verhalten hat. Mit dem Verkauf ihres Besitzes in Serbien, namentlich ihrem dortigen Elternhaus, hat die Beschuldigte sämtliche gegen sie laufenden Betreibungen in der Schweiz be- glichen. Damit fällt folglich die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 66a Abs. 2 StGB zugunsten der Beschuldigten aus. 10. Fazit Auf die Anordnung der Landesverweisung wird verzichtet. III. Verfahrenskosten 11. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung auf insgesamt CHF 5'024.00 festgesetzt (pag. 461). Die Beschuldigte ist zufolge ihres Unterliegens im Strafpunkt zu deren Bezahlung zu verurteilen. 21 12. Oberinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Neubeurteilung) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejeni- gen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu ent- scheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beur- teilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 3'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], pag. 729). Das Neubeurteilungsverfahren war aufgrund der Beschränkung auf die Landes- verweisung inhaltlich weniger aufwändig, jedoch mussten einige Beweismassnah- men getroffen, insbesondere mehrere Einvernahmen durchgeführt werden, wes- halb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 2'546.00 zu be- stimmen, sich zusammensetzend aus Gebühren (CHF 2'500.00) und Auslagen (CHF 46.00; Art. 2 Abs. 1 VKD). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, welches aufgrund der ausge- sprochenen Landesverweisung vom Bundesgericht aufgehoben wurde, sind im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2’800.00, von der Beschuldigten und im Um- fang von 1/5, ausmachend CHF 700.00, vom Kanton Bern zu tragen. Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt die Beschuldigte, weshalb der Kanton Bern die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2'546.00 (Gebühren: CHF 2'500.00 und Auslagen: CHF 46.00) zu tragen hat. IV. Entschädigung 13. Erst- und oberinstanzliches Verfahren Im erst- und ersten oberinstanzlichen Verfahren wurde die Entschädigung für die Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt V.________(ehemaliger Rechtsvertreter der Beschuldigten) festgesetzt (pag. 730). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung sowie 4/5 der für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22 14. Neubeurteilungsverfahren 14.1 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ macht als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 9,8 Stunden (pag. 928 f.) gel- tend, was die Kammer als angemessen erachtet. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 2'141.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er). Für die vom Kanton Bern für das Neubeurteilungsverfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'141.10 besteht in- folge des Obsiegens der Beschuldigten keine Rückzahlungspflicht. 14.2 Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ Im Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt C.________ mit Kostennote vom 13. November 2024 (pag. 1003 ff.) einen Aufwand von 36,58 Stunden geltend (pag. 1003). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar für das Neubeur- teilungsverfahren gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen als deutlich zu hoch. Einerseits wurde zu viel Aufwand für die Hauptverhandlung veranschlagt (pag. 1007), was zu einer Kürzung von 8 auf 3,5 Stunden führt (pag. 1000). Ande- rerseits ist zu berücksichtigen, dass die ursprünglich auf den 28. November 2023 angesetzte Verhandlung infolge Verteidigerwechsels sehr kurzfristig abgesagt wer- den musste und bereits durch Rechtsanwalt B.________ vorbereitet worden war (pag. 929). Vor diesem Hintergrund erscheint der allein für die Arbeiten in Zusam- menhang mit dem Plädoyer geltend gemachte Aufwand von 10,42 Stunden als zu hoch. In Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) und Art. 41 Abs. 2 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und unter Berücksichtigung der als höchstens durchschnittlich zu be- zeichnenden Schwierigkeit des Prozesses und des geringen Umfangs des Pro- zessgegenstands, aber immerhin in der Bedeutung als wichtig zu qualifizierenden Streitsache erachtet die Kammer einen Parteikostenersatz von CHF 5'000.00 als angemessen. Hinzuzurechnen sind 3 % Spesenpauschale sowie die Mehrwert- steuer, ausmachend insgesamt CHF 562.00 (1/4 von CHF 5'000.00 wurde für die Aufwendungen im Jahr 2023 veranschlagt [MWST von 7,7 %] und 3/4 von CHF 5'000.00 für die Aufwendungen im Jahr 2024 [MWST von 8,1 %]). Zusammenfassend ergibt dies eine Entschädigung für das Neubeurteilungsverfah- ren von CHF 5'562.00 (inkl. Auslagen und MWST). 23 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Oktober 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Auf- forderung, begangen am 21. August 2018 in D.________(Ort), schuldig erklärt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2017 in D.________(Ort) und anderswo z.N. der E.________(Arbeitslosenkasse) (Deliktsbetrag CHF 67'868.60) und unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs gemäss Ziff. I hiervor sowie in Anwendung der Artikel 97 Abs. 1 Bst. b SVG 2 Abs. 2, 34, 43 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9'450.00. Davon sind 25 Tagessätze, ausmachend CHF 750.00, zu bezahlen. Bei 290 Tages- sätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'024.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung von 4/5 der Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Ver- fahrens von gesamthaft CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'800.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 24 III. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 700.00, vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2'546.00 (Ge- bühren: CHF 2'500.00 und Auslagen: CHF 46.00) sind vom Kanton Bern zu tragen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt V.________, wird für das erst- bzw. das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 438.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’588.20 CHF 507.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’095.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'095.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'095.50 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 115.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’315.30 CHF 255.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’570.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'570.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'570.60 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'856.50 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.63 200.00 CHF 1’926.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 25.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’951.20 CHF 150.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’101.45 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.17200.00 CHF 34.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 36.70 CHF 2.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 39.65 Für die vom Kanton Bern für das Neubeurteilungsverfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'141.10 besteht keine Rückzahlungspflicht. 3. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'562.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. V. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, auszugsweise) - der E.________(Arbeitslosenkasse) (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Rechtsanwalt B.________ (auszugsweise) 26 Bern, 13. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Januar 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Der Gerichtsschreiberin i.V.: Hoog Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27