33 Mit Blick auf den Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens ist an der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts zu ändern und der Beschuldigte ist zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 9'779.85 zu verurteilen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).