67 Abs. 3 aStGB (in Kraft bis 31. Dezember 2017) eine Mindestgeldstrafe von 180 Tagessätzen vorsah. Ein Tätigkeitsverbot kann nach dem Gesagten nicht ausgesprochen werden, wobei ohnehin auch in diesem Punkt das Verschlechterungsverbot zu beachten wäre. VII. Kosten und Entschädigungen 24. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).