187 StGB) oder Pornografie (u.a. Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB) verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Eine Anwendung der aktuellen Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) verbietet sich indes bereits gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB, zumal die im Tatzeitpunkt geltende (im konkreten Fall mildere) Fassung von Art. 67 Abs. 3 aStGB (in Kraft bis 31. Dezember 2017) eine Mindestgeldstrafe von 180 Tagessätzen vorsah.