Eine ungünstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 22. Fazit Im Ergebnis resultiert eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 260.00, ausmachend insgesamt CHF 39'000.00. Diese Strafe wird bedingt ausgesprochen; die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (14. Dezember 2017; pag. 4 ff.) wird auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). VI. Tätigkeitsverbot