32 fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Strafe ist die Kammer ebenfalls an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des nicht vorbestraften Beschuldigten geordnet erscheinen. Eine ungünstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden.