BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Ausgehend von einem aktuellen Nettoeinkommen des Beschuldigten von monatlich CHF 10'500.00 zzgl. Bonusanteil von netto rund CHF 3'000.00 (pag. 544; pag. 547, Z. 37 ff; pag. 548, Z. 10 f.) und unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge von CHF 1'600.00 (pag. 548, Z. 39 ff.) sowie eines Pauschalabzugs für die Lebenshaltungskosten von 30% resultiert ein massgebender Tagessatz von CHF 260.00.