Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.). Wie bereits erwähnt, darf eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (vgl. Ziff. 5. hiervor; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).