Aufgrund der dadurch entstandenen längeren Verfahrensdauer rechtfertigt sich ein leichter Abzug. Da die erstinstanzlich ausgefällte Gesamtgeldstrafe jedoch bereits im Rahmen der Strafzumessung für die mehrfach untauglich versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern überschritten wurde und diese provisorische Strafe aufgrund der weiteren Delikte (Pornografie in 18 Fällen, teilweise untauglich versucht) noch deutlich erhöht werden müsste, wird auf eine zahlenmässige Festsetzung des Abzugs verzichtet.