Dem Strafregisterauszug lassen sich keine Vorstrafen entnehmen; dies darf erwartet werden und ist neutral zu gewichten. Wichtig ist auch, dass seit 2017 keine weiteren Delikte bekannt geworden sind. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war grundsätzlich korrekt, zumal er den äusseren Sachverhalt sofort eingestanden hat. Dass er sich im Verfahren wehrt, ist sein gutes Recht und darf sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Seine Argumentation mit dem Fakeprofil relativiert allenfalls die Frage der Einsicht. Die Strafempfindlichkeit darf als normal bezeichnet werden.