Urteil des BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1), erübrigt sich eine konkrete Bemessung der Strafen für die 18 einzelnen Tathandlungen der Pornografie. Dies nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass schon die Vorinstanz – bei einer in der Regel günstiger ausfallenden Einheitsbetrachtung – eine Strafe von 90 bzw. asperiert 60 Tagessätzen ausgefällt hat. 19.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 505):