19.2 Weitere Vorfälle /Verschlechterungsverbot Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (die Vorinstanz hat eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen ausgefällt) und des Umstands, dass die Gesamtgeldstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Grenze von 180 Tagessätzen ohnehin nicht überschreiten dürfte, selbst wenn das Ergebnis der Asperation darüber liegt (vgl. BGE 144 IV 313 E.1.1; Urteil des BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1), erübrigt sich eine konkrete Bemessung der Strafen für die 18 einzelnen Tathandlungen der Pornografie.