30 ne Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsgutes blieb demnach aus, was allerdings nur dem Umstand geschuldet ist, dass es sich bei «J.________» in Tat und Wahrheit um einen verdeckten Ermittler handelte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze. Für die weiteren fünf Vorfälle ist unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten objektiven und subjektiven Tatkomponenten ebenfalls eine Strafe von je 50 Tagessätzen angezeigt.