Dieser Umstand (egoistisches Motiv/sexuelle Bedürfnisse) ist jedoch jedem Sexualdelikt inhärent und entsprechend neutral zu gewichten. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, das strafbare Verhalten zu vermeiden. Insgesamt wäre hinsichtlich eines vollendeten Verleitens zu sexuellen Handlungen mit Kindern – angesichts des sehr weiten Strafrahmens – von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Strafeinheiten auszugehen. Der tatbestandsmässige Erfolg konnte vorliegend gar nicht eintreten. Ei-