Der Beschuldigte hatte immer wieder eine Ausrede bereit, weshalb er «J.________» kein Bild von «sich» bzw. «H.________» schicken konnte. Auch konstruierte er eine Geschichte um die Person «H.________» (17-jährig, aus S.________, in der Lehre etc.). Dieses täuschende Verhalten zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht (Willensrichtung und Beweggründe) sodann direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven gehandelt, nämlich zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Dieser Umstand (egoistisches Motiv/sexuelle Bedürfnisse) ist jedoch jedem Sexualdelikt inhärent und entsprechend neutral zu gewichten.