digten um einen 17-jährigen Jungen handeln würde, vorgenommen hätte bzw. vornehmen sollte. Entsprechend kann nicht von einer hohen Gefährdung der sexuellen Entwicklung ausgegangen werden, auch wenn das Vorgefallene keinesfalls bagatellisiert werden soll. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist insofern über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, als dass er das betroffene Mädchen unter Vorspiegelung einer falschen Identität zu den entsprechenden Handlungen aufforderte. Der Beschuldigte hatte immer wieder eine Ausrede bereit, weshalb er «J.________» kein Bild von «sich» bzw. «H.________» schicken konnte.