Auch wenn es sich dabei im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern erfassten Erscheinungsformen nicht mehr um eine bloss leichte Form der sexuellen Handlung, sondern u.a. auch um ein Eindringen mit dem Finger bzw. den Fingern handelt (gleichwohl wären auch weitaus schwerere Formen denkbar), so ist vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsguts der ungestörten psychischen und sexuellen Entwicklung zu berücksichtigen, dass das Mädchen diese Handlungen an sich selbst (bis auf den einen Vorfall mit der Berührung) ohne physische resp. virtuelle Anwesenheit des Beschuldigten und zudem in der – irrigen – Annahme, dass es sich beim Beschul-