187 StGB). Betreffend Verletzung/Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass das Handeln des Beschuldigten vorliegend darauf ausgerichtet war, das 13- jährige Mädchen sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen zu lassen bzw. sie zum Onanieren aufzufordern, wobei dies – bis auf die eine Berührung (13. Juli 2017, Ziff. I.1.4 der Anklageschrift) – nicht im virtuellen Beisein des Beschuldigten hätte geschehen sollen.