Damit fällt namentlich auch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. Da die vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen zeitlich abgrenzbar sind, hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. 17. hiervor) grundsätzlich eine einzelne Betrachtungsweise bzw. Gewichtung zu erfolgen und es ist – entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz – nicht je eine Einheitsstrafe auszufällen.