18. Strafrahmen, Strafart und Vorgehensweise Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund zu beachtenden Verschlechterungsverbots darf im Ergebnis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion verhängt werden. Damit fällt namentlich auch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht.