Eine mehrfache Verurteilung muss sich grundsätzlich in der Strafzumessungsmethodik spiegeln (vgl. Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (MATHYS, a.a.O., N 119 ff.).