Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist. Diesfalls sind in qualitativer und zeitlicher Hinsicht Tatgruppen zu identifizieren. Einzelhandlungen, die sich qualitativ abheben, sind hingegen separat zu bestrafen (vgl. Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Eine mehrfache Verurteilung muss sich grundsätzlich in der Strafzumessungsmethodik spiegeln (vgl. Urteil des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).